





- Gewährleistung: Bei einem Wandelungsanspruch des Kunden wird die Gewährleistung durch den Unternehmer durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel innerhalb angemessener Frist erbracht: Ist eine Mängelbehebung nicht möglich, so ist, nach Wahl des Kunden, angemessene Preisminderung zu gewähren oder eine gleiche Sache nachzuliefern. Wurden augenfällige Mängel bei Übergabe nicht sofort gerügt oder sind die vom Mangel betroffenen Teile von jemanden anderen als dem Unternehmer verändert worden, es sei denn, bei Notreparaturen oder bei Verzug des Unternehmers mit der Verbesserung, so sind die Ansprüche des Kunden aus der Gewährleistung erloschen.
- Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.
- Verbesserung und Austausch sind vom Unternehmer auf zirka 14 Tage im voraus bekanntzugeben. Erhebt der Kunde gegen diesen Termin nicht innerhalb von 8 Tagen einen Einwand, so gilt der Termin als vom Kunden genehmigt. Darauf wird der Kunde bei Ankündigung nochmals hingewiesen. Sollte der Kunde bei diesem Termin dennoch nicht anwesend sein, oder erschwert er durch eigenmächtiges Handeln Ver- und Austausch bzw. macht ihn unmöglich, so gilt dies als Verzicht auf Verbesserung und Austausch und berechtigt den Unternehmer zur Preisminderung.
- Bei einem Storno des Kunden ist der Unternehmer berechtigt, unbeschadet der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzes bzw. Verdienstentganges eine Stornogebühr von 10 Prozent, bei Sonderanfertigung nach Beginn der Herstellungsarbeiten von 30 Prozent der Auftragssumme zu verlangen.





