• Die Annahme eines vom Unternehmer erstellten Anbotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich.

  • Unser Unternehmen hat den Kunden auf die Unwirtschaftlichkeit einer Reparatur dann Aufmerksam zu machen, wenn der Kunde nicht ausdrücklich auf Wiederherstellung um jeden Preis besteht. Erweist sich erst im Zuge der Durchführung der Reparatur, daß die Sache zur Wiederherstellung ungeeignet ist, so hat unser Unternehmen dies dem Kunden unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde hat in diesem Fall die bis dahin aufgelaufenen Kosten bzw. wenn er darauf besteht und dies technisch noch möglich ist, die Kosten für den Zusammenbau zerlegter Sachen zu bezahlen.

  • Mit den angegebenen PREISEN bleiben wir unseren Kunden zwei Monate lang ab deren Bekanntgabe bzw. ab Anbotsannahme im Wort (ausgenommen der Fall einer gesonderten Preiserhöhungsabsprache). Liegen zwischen Preisbekanntgabe und Lieferungsausführung mehr als zwei Monate, so sind wir berechtigt, zwischenzeitig eingetretene Preiserhöhungen, die durch kollektivvertragliche Lohnerhöhungen oder Materialerhöhungen erfolgten, entsprechend zu überwälzen.

  • Ab Werk gelieferte Erzeugnisse gelten als ohne Montage bestellt. Eine in Auftrag gegebene Montage wird nach Regiestunden gegen Nachweis berechnet. Verlangte Mehrarbeit, Überstunden Nachtstunden und andere betriebliche Mehrkosten sind nach kollekivvertraglichem oder gesetzlichem Zuschlag separat zu bezahlen.